Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeughalter, die ihr aktuell noch nicht zugelassenes oder derzeit stillgelegtes Auto eigenständig ins Ausland überführen möchten, können zu diesem Zweck ein Ausfuhrkennzeichen nutzen. Ist das Fahrzeug bereits zugelassen worden, müssen die Kennzeichen entstempelt, der Fahrzeugschein abgegeben und der Fahrzeugbrief entwertet werden. Erst dann kann das Ausfuhr Kennzeichen für den Zeitraum der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgegeben werden. Der maximale Geltungszeitraum ist hier jedoch auf ein Jahr begrenzt. Das Ablaufdatum wird am rechten Rand vom Ausfuhrkennzeichen auf einem roten Streifen in untereinander angeordneten Zahlen angezeigt. Lief das Ausfuhrkennzeichen etwa am 09. September 2005 ab, lautete die Prägung auf dem Nummernschild:
Um ein Ausfuhrkennzeichen erhalten zu können, muss für das entsprechende Fahrzeug in jedem Fall ein gültiger Nachweis über eine Hauptuntersuchung erbracht werden. Die nächste Hauptuntersuchung darf keinesfalls vor Ablauf des Ausfuhrkennzeichens fällig werden. Sollte dies trotzdem zutreffen, müssen Fahrzeughalter einen Untersuchungsbericht zur Verkehrstauglichkeit vorlegen, welcher von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erstellt werden muss.
Großer Vorteil von einem Ausfuhrkennzeichen war bis Ende Juni 2010, dass ein mit diesem Nummernschild versehenes Fahrzeug nicht versteuert werden musste, wenn das Ausfuhr Kennzeichen nur für maximal drei Monate gültig ist. Lag die Geltungsdauer jedoch über drei Monaten, unterlag das Auto über den kompletten Zeitraum hinweg der KFZ Steuer. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1. Juli 2010 entfallen, ab diesem Datum muss jedes per Ausfuhr Kennzeichen versicherte Fahrzeug regulär versteuert werden.
Für einen Antrag auf ein Ausfuhrkennzeichen sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
- Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
- Antragsteller, die stellvertretend für den Halter ein Ausfuhrkennzeichen beantragen, müssen zusätzlich den eigenen Ausweis oder Reisepass vorlegen und über eine schriftliche Vollmacht verfügen
- Unternehmen müssen außerdem eine Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug vorlegen
- Nachweis über den Zeitpunkt der letzten fälligen Hauptuntersuchung
- Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung über das zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeuges
- Zusätzlich bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
- Aktuelle KFZ Kennzeichen
- Fahrzeugschein
- Zusätzlich bei zwischenzeitlich stillgelegten Fahrzeugen:
- Abmeldebestätigung
- Zusätzlich, wenn länger als 18 Monate oder endgültig stillgelegt:
- Gutachten durch amtlich bestätigten Sachverständigen bezüglich des Wiedererlangens einer Betriebserlaubnis (gemäß § 21 StVZO)

