Oldtimerkennzeichen

Oldtimer können über zwei verschiedene Oldtimerkennzeichen zugelassen werden: Entweder über ein Rotes Kennzeichen mit der Zahl „07“ oder über H Kennzeichen. Vorteil von einem Oldtimerkennzeichen ist ein niedriger, pauschaler Satz bei der KFZ Steuer. Oldtimerkennzeichen (egal ob Rotes Kennzeichen oder H Kennzeichen) werden erst ab einem Mindestalter des Fahrzeugs von 30 Jahren ausgegeben.

H Kennzeichen

Um ein H Kennzeichen zugeteilt zu bekommen, muss eine Eingangsuntersuchung bezüglich des zeitgenössisch originalen Zustandes angestrengt werden, welche vom jeweilig zuständigen Zulassungsbezirk abhängt. Sofern diese Untersuchung positiv zugunsten des Fahrzeughalters ausfällt, erhält er ein H Kennzeichen, also ein KFZ Kennzeichen, welches mit einem zusätzlichen „H“ versehen ist – ein H Kennzeichen. Dieses Oldtimerkennzeichen ist keinerlei Nutzungsbeschränkungen unterworfen.

H Kennzeichen

Fahrzeuge mit H Kennzeichen sind von den Einschränkungen, die durch eine fehlende Feinstaubplakette entstehen, ausgenommen. Sollten in den Oldtimer einige erkennbar jüngere Bauteile eingesetzt worden sein, wird das H Kennzeichen auf keinen Fall erteilt. So ist etwa bereits ein Motor, der zwar vom Typ her ähnlich ist, aber später auf den Markt kam, schon kein guter Ausgangspunkt für einen Antrag auf dieses Oldtimerkennzeichen. Ebenso wird mangelhaft gepflegten Oldtimern oftmals die Vergabe von einem H Kennzeichen verweigert. Die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem Katalysator wird aufgrund der umweltfreundlicheren Rechtsprechung erlaubt.

Seit 2010 können in den Bundesländern Freie Hansestadt Bremen und Hessen gegen Aufpreis auch H Kennzeichen beantragt werden, die keinen Euro-Balken aufweisen. So soll auch ein korrektes Erscheinungsbild gewährleistet werden.

Rote Oldtimerkennzeichen mit der Zahl „07“

Das rote Oldtimerkennzeichen mit den Ziffern „07“ ist prinzipiell ähnlich zu sehen, wie ein Rotes Kennzeichen, jedoch wird es auch an Privatpersonen ausgegeben und gilt nur für historische Fahrzeuge. Dieses Oldtimerkennzeichen fungiert als eine Art Wechselkennzeichen, da es nicht auf ein Fahrzeug beschränkt ist. Allerdings sind mit dieser Registrierung nur Fahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen oder aber Werkstatt- und Probefahrten zulässig. Um dies nachweisen zu können, müssen Fahrzeughalter ein spezielles Fahrtenbuch führen.

Rote Oldtimerkennzeichen

Seit dem 1. März 2007 wurde das Mindestalter für rote Oldtimerkennzeichen auf 30 Jahre festgelegt, vorher besaß es auch Gültigkeit für Youngtimer ab 20 Jahren. Das rote Oldtimerkennzeichen ist ebenso wie das reguläre deutsche KFZ Kennzeichen auch in etlichen ausländischen Staaten gültig – selbstverständlich nur zu den auch in Deutschland geltenden Nutzungszwecken. Zusätzlich ist eine Grüne Versicherungskarte mitzuführen. In folgenden internationalen Staaten besitzt das rote Oldtimerkennzeichen Gültigkeit:

Andorra Bahrain Belgien Bosnien-Herzegowina Brasilien Bulgarien
Dänemark Elfenbeinküste Estland Finnland Frankreich Georgien
Griechenland Guyana Iran Irland Israel Italien
Kasachstan Kongo Kroatien Kuba Kuwait Lettland
Liechtenstein Litauen Luxemburg Marokko Mazedonien Monaco
Montenegro Niederlande Niger Norwegen Österreich Pakistan
Philippinen Polen Portugal Rumänien San Marino Schweden
Schweiz Senegal Serbien Seychellen Simbabwe Slowakei
Slowenien Spanien Südafrika Tadschikistan Tschechien Turkmenistan
Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vereinigtes Königreich Weißrussland



Möglicherweise kann es jedoch gerade im Ausland zu einigen Problemen kommen, da für Oldtimer keine technische Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.

Um ein Oldtimerkennzeichen bekommen zu können, sind folgende Unterlagen bei der Zulassungsstelle vorzulegen:

  • Personalausweis (oder Reisepass mit Meldebestätigung) mit aktueller Gültigkeit
  • Zusätzlich bei Antrag durch Vertreter: schriftliche Bevollmächtigung und Personalausweis/Reisepass des Vertreters
  • Unternehmen: Gewerbeanmeldung (natürliche Person) bzw. Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (juristische Person) bzw. Gesellschaftervertrag und Vollmacht der vertraglich zeichnungsberechtigten Person/Personen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • Minderjährige benötigen zusätzlich eine Vollmacht und die Personalausweise ihrer Erziehungsberechtigten
  • Nachweis über eine KFZ Versicherung (Versicherungsbestätigung)
  • Eventuell Nachweis über Reservierung eines Wunschkennzeichens
    • Sofern Fahrzeug zugelassen, außerdem:
    • Fahrzeugbrief
    • Fahrzeugschein
    • Oldtimer-Gutachten (gemäß § 21 c StVZO)
    • Amtliche KFZ Kennzeichen
  • Sofern Fahrzeug stillgelegt, außerdem:
    • Fahrzeugbrief
    • Stilllegungsbescheinigung
    • Oldtimer-Gutachten (gemäß § 21 c StVZO)
  • Sofern keine Betriebserlaubnis vorliegt, außerdem:
    • Alter Fahrzeugbrief
    • Oldtimer-Gutachten (gemäß § 21 c StVZO)
    • Vollgutachten nach § 21 StVZO