Rotes Kennzeichen
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zwei verschiedenen rote Kennzeichen: Ein Rotes Kennzeichen mit der Ziffernkennung 06 für Händler und der Ziffernkennung 07 für Oldtimer. Das Oldtimer Kennzeichen besitzt einen eigenen Eintrag, an dieser Stelle soll es nur um ein Rotes Kennzeichen für Händler gehen.
Händler dürfen auf ein Rotes Kennzeichen zurückgreifen, um eigentlich nicht zugelassene Fahrzeuge für Prüfungs-, Überführungs- oder Probefahrten zu nutzen. Jedoch gilt dies nicht für alle Händler im allgemeinen Sinne, das Gewerbe muss in Zusammenhang mit dem KFZ Gewerbe stehen. Hierunter fallen etwa Autohändler, Autohersteller und -zulieferer sowie KFZ Werkstätten. Ein Rotes Kennzeichen darf ausschließlich zum Eigenbetrieb eingesetzt werden. Da die Kennnummer stets mit 06 beginnt, ist ein Rotes Kennzeichen keinem festen Fahrzeug zugewiesen.
Wer ein Rotes Kennzeichen führt, muss immer ein spezielles Fahrzeugscheinheft zur Hand haben. Die Vergabe eines Roten Kennzeichens ist zusätzlich an gewisse Voraussetzungen gekoppelt:
- Der Antragsteller muss seine „Zuverlässigkeit“ unter Beweis stellen, dies kann durch verschiedene Belege erreicht werden:
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auskunft vom Gewerbezentralregister
- Auskunft vom Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt)
- Anmeldung eines Gewerbes (KFZ-affin)
- Bedarf an einem Roten Kennzeichen muss nachgewiesen werden
- Aktuell gültiger Personalausweis (oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten zusätzlich erforderlich: schriftliche Vollmacht und Ausweis (Reisepass) des Vertreters
- Gewerbeanmeldung (juristische Personen: Handelsregisterauszug und Ausweis des Verantwortlichen)
- Entsprechende Versicherungsbestätigung für ein Rotes Kennzeichen
- Oben genannte Auskünfte (falls noch nicht erhalten, einen Nachweis über entsprechende Antragstellung)
- Schriftliche Erklärung zum persönlichen Bedarfsfall
Auch bei der Antragstellung für ein Rotes Kennzeichen sind diverse Dokumente erforderlich:

